Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischlerei Gießelbach GmbH & Co. KG

1. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertrags partner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die „Verdingungsordnung für Bauleistungen” (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.

2. Sonstige Leistungen und Lieferungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“) gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für alle Angebote und Leistungen, z.B. Verkäufe, Dienst- oder Werkleistungen der Schreinerei Mario Giesselbach (i.F. auch „Auftragnehmer“), die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denen die VOB/B nicht oder nicht wirksam einbezogen ist.
Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind dem Auftragnehmer gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien ausnahmsweise und einzelvertraglich schriftlich vereinbart ist, einer Geltung anderer Bestimmungen wird – auch hiermit – ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme durch den Auftragnehmer, die ausschließlich in Form der schriftlichen Auftragsbestätigung erfolgt, sind alle Angebote freibleibend und entfalten nur innerhalb einer genannten Angebotsfrist ihre Wirkung. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag oder Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers und in dem bestätigten Umfang zustande. Bis dahin gelten die Bedingungen des ursprünglichen Kostenvoranschlages oder Angebotes des Auftragnehmers.

2.2 Auftragsfrist

Liefer- oder Leistungsfristen sind für den Auftragnehmer nur bei schriftlicher Ver ein­barung und nicht als Fixtermin verbindlich. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie un günstige Witterungs­verhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Untersuchungs- und Rügehinweis

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, im nicht-kaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes oder Erbringung der Leistung, schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können Gewähr­leistungs ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt auch für jede Teilleistung.

2.4 Umfang der Mängelansprüche

Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangel­haften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes oder -teiles Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Dies ist erst nach zweifachem Nachbesserungs versuch des Auftrag nehmers der Fall.
Ist eine Nach besserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der Auftraggeber Schadensersatz geltend, so verbleibt das Gewerk nach Wahl des Auftragnehmers beim Auftraggeber, soweit ihm dies zumutbar ist. Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. Der Auftrag­nehmer übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und Fertigprodukte von anderen Unternehmern. Er tritt aber seine Gewährleistungsansprüche gegen Drittunternehmer an den Auftraggeber ab. Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen Vorgaben oder Anweisungen des Auftraggebers beruht.

2.5 Preise und Abschlagszahlung

Sämtliche Preise verstehen sich ab Betrieb des Auftragnehmers ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in den Angeboten und Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der vollständigen Lieferung oder Fertigstellung der Leistung. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftraggeber, dass das Werk oder die Ware zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an eine – auch eigene – Transportperson. Im nichtkaufmännischen Verkehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 644 BGB. Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbietern, Lieferanten, Herstellern etc. die zum Angebot der Auftragnehmerin gehören, oder auf die Bezug genommen wird sind unverbindlich, soweit sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert werden. Für in sich abgeschlossene Leistungs – oder Lieferungsteile oder für eigens angefertigte Bauteile kann nach Wahl des Auftragnehmers eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber übertragen wird oder übergeht oder der Auftragnehmer Sicherheit leistet. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird oder der Auftragnehmer Sicherheit leistet.

2.6 Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart und unabhängig von Abschlagszahlungen wird die Vergütung nach folgender Massgabe fällig: Auf Basis der vorausichtlichen Auftragshöhe, jeweils 30% Anzahlung bei Auftragserteilung, 30% Zahlung unmittelbar vor Montage­beginn, 30% nach erfolgter Montage, Rest nach Stellung der Schlussrechnung. Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungs- oder Schluss rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werk- oder Leistungsvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 15 % der Gesamtauftragssumme als pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben diesem vorbehalten.

5. Technische und sachliche Hinweise

Holz ist ein natürlicher Werkstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende Naturholz- oder Beiztöne resultieren. Diese natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs stellen keinen Sachmangel im Sinne des Sachmangelrechts dar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einseitig andere als vereinbarte Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche Wertminderung darstellt. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungs ansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Sachen oder erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, Gegenstände oder Leistungen zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe von 120 % des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftrag geber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den dies annehmenden Auftragnehmer ab. Werden Eigen tumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums vorbehalts gegen stände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Werden die Eigentumsv orbehalts gegen stände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, gestattet der Auftraggeber bereits jetzt bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können und verpflichtet sich, diese Erklärung jederzeit auch gegenüber Dritten zu wiederholen, weiterhin wird bereits jetzt für diesen Fall dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück übertragen. Der Auftragnehmer ist im übrigen im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und – auch im Falle der ausgebauten Gegenstände – im Wege des freihändigen Verkaufs zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berechtigen den Auftragnehmer zur Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in Ziffer 4.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Allgemeines

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Im Rahmen des Geschäftsablaufs der Auftragnehmerin werden Daten des Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarungen der Parteien, auch dieser AGB sind nur schriftlich möglich, wobei auch diese Bestimmung nur schriftlich abänderbar ist. Sollte eine Bestimmung oder Abrede der Parteien unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Vereinbarungen der Parteien im übrigen. Sie werden vielmehr die Vereinbarungen so abwickeln, wie dies wirtschaftlich und rechtlich dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall der notwendigen Ergänzung der Vereinbarungen

 

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